761.1 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)

vom 29. Januar 1997 1

Der Landrat von Nidwalden

gestützt auf Art. 25, 26 und 60 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

I.     ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art.  1      Zweck

1 Dieses Gesetz ordnet die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Altersstufen und Familien, soweit nicht andere Erlasse besondere Massnahmen oder Leistungen vorsehen.

2 Die Sozialhilfe hat zur Aufgabe, persönlichen und materiellen Notlagen vorzubeugen und diese nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu lindern; die Selbsthilfe ist zu fördern.

Art.  2      Arten der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe gliedert sich in:

1.     die generelle Sozialhilfe, welche die fördernde Sozialhilfe und die vorbeugende Sozialhilfe umfasst;

2.     die individuelle Sozialhilfe, welche die persönliche Sozialhilfe, die wirtschaftliche Sozialhilfe und die Sonderhilfen umfasst.

Art.  3      Selbstsorge

Jede hilfesuchende Person ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigener Kraft abzuwenden oder zu beheben.

Art.  4      Anspruch auf Sozialhilfe

1 Ein Anspruch auf die Leistung von Sozialhilfe besteht, sofern die Voraussetzungen gemäss der Sozialhilfegesetzgebung erfüllt sind.

2 Die Hilfeleistungen von privaten Trägern der Sozialhilfe sind dabei zu berücksichtigen; die gesuchstellende Person ist verpflichtet, Hilfeleistungen von privaten Trägern der Sozialhilfe bekanntzugeben.

Art.  5      Subsidiarität

1 Für die Sozialhilfe sind vorrangig Leistungen anderer Träger beizuziehen.

2 Erbringt die Hilfe anderer Träger keinen Erfolg, wird sie nicht rechtzeitig geleistet oder vermag sie den Anforderungen des Einzelfalls nicht zu genügen, setzt die direkte Hilfeleistung durch die zuständigen Organe der öffentlichen Sozialhilfe ein; diese kann die Hilfe anderer Träger ergänzen.

Art.  6      Individualisierung, Gleichbehandlung

1 Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist den Besonderheiten und Bedürfnissen der hilfeempfangenden Person angemessen Rechnung zu tragen.

2 Alle gesuchstellenden Personen sind rechtsgleich zu behandeln.

Art.  7      Zuständigkeit
1. allgemein

1 Die Sozialhilfe ist grundsätzlich eine Aufgabe der Politischen Gemeinden.

2 Der Kanton hat jene Aufgaben zu erfüllen, die ihm durch die Gesetzgebung ausdrücklich übertragen werden.

Art.  8      2. örtlich

1 Die Durchführung der generellen Sozialhilfe obliegt gemäss den Bestimmungen von Art. 19-24 den Politischen Gemeinden und dem Kanton.

2 Die Durchführung der individuellen Sozialhilfe obliegt jener Politischen Gemeinde, in der die hilfeempfangende Person den Unterstützungswohnsitz gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger 2 hat; vorbehalten bleiben Bestimmungen in der eidgenössischen und kantonalen Spezialgesetzgebung.

3 Wechselt die hilfeempfangende Person innerhalb des Kantonsgebietes den Unterstützungswohnsitz, geht die Fürsorgepflicht mit dem Ablauf des zweiten auf den Wohnsitzwechsel folgenden Monats auf jene Politische Gemeinde über, in der die hilfeempfangende Person ihren Unterstützungswohnsitz neu begründet hat.

Art.  9      Unentgeltlichkeit

Die Gewährung von Sozialhilfe erfolgt unentgeltlich, soweit der hilfeempfangenden Person die Übernahme der entstehenden Auslagen nicht zugemutet werden kann.

Art.  10      Auskunftspflicht

Die Hilfesuchenden haben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, die notwendigen Unterlagen beizubringen und Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sofort zu melden.

II.     ORGANISATION

Art.  11      Sozialbehörde der Gemeinde
1. allgemein

Der Gemeinderat ist die Sozialbehörde der Politischen Gemeinde.

Art.  12      2. Aufgaben

Die Sozialbehörde der Politischen Gemeinde ist im kommunalen Bereich in allen Belangen der Sozialhilfe die zuständige Behörde, soweit nicht durch die Gesetzgebung ausdrücklich eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklärt wird.

Art.  13      Sozialkommission der Gemeinde

1 Jede Politische Gemeinde kann eine Sozialkommission wählen; mindestens ein Mitglied muss dem Gemeinderat angehören.

2 Der Gemeinderat kann durch Verordnung die Aufgaben und Kompetenzen der Sozialbehörde ganz oder teilweise der Sozialkommission übertragen.

Art.  14      Kantonales Sozialamt

1 Der Kanton führt für die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes sowie für die Unterstützung der Sozialbehörden der Politischen Gemeinden ein Sozialamt.

2 Das kantonale Sozialamt ist der zuständigen Direktion als Ausführungsorgan unterstellt.

Art.  15      Sozialkonferenz

1 Die Sozialkonferenz setzt sich aus Fachpersonen der öffentlichen und der nichtstaatlichen Sozialhilfe zusammen; sie steht unter dem Vorsitz der Vorsteherin beziehungsweise des Vorstehers des kantonalen Sozialamtes.

2 Sie hat beratende Aufgaben und dient der gegenseitigen Information.

Art.  16      Kantonale Sozialkommission

1 Die kantonale Sozialkommission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Sozialbehörde der Gemeinden und steht unter dem Vorsitz des Vorstehers beziehungsweise der Vorsteherin der zuständigen Direktion; der Vorsteher beziehungsweise die Vorsteherin des kantonalen Sozialamtes gehört ihr mit beratender Stimme an.

2 Sie dient der Besprechung aller Fragen der Sozialhilfe, insbesondere der Förderung der Zusammenarbeit der kommunalen und kantonalen Sozialbehörden; Anträge der Sozialkommission zuhanden der zuständigen kommunalen oder kantonalen Sozialbehörden müssen von diesen entgegengenommen und behandelt werden.

3 Die zuständigen kantonalen Behörden haben bei der Sozialplanung, bei Stellenschaffungen und vor der erstmaligen Leistung von jährlich wiederkehrenden Beiträgen an ausserkantonale Sozialdienste die kantonale Sozialkommission anzuhören.

Art.  17      Direktion

1 Die zuständige Direktion leitet und beaufsichtigt den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Sozialhilfegesetzgebung; sie ist für alle Massnahmen zum Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Sozialhilfe zuständig, sofern die Anordnung von Massnahmen nicht andern kantonalen Organen übertragen ist.

2 Sie kann zur Koordination der Sozialhilfe den Sozialbehörden der Gemeinden Weisungen erteilen.

Art.  18      Regierungsrat

1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über das Sozialhilfewesen.

2 Er ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und bestehender vertraglicher Verpflichtungen insbesondere zuständig zur Gewährung von Beiträgen im Sinne der Art. 58-65, wobei er nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden ist.

III.     GENERELLE SOZIALHILFE

A.     Fördernde Sozialhilfe

Art.  19      Grundsatz

1 Die fördernde Sozialhilfe verfolgt den Zweck, nichtstaatliche Träger der Sozialhilfe zu fördern.

2 Fördernde Sozialhilfe darf nur solchen Trägern der Sozialhilfe zukommen, welche die vorbeugende Sozialhilfe fördern oder persönliche Sozialhilfe im Sinne dieses Gesetzes leisten und für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel Gewähr bieten.

Art.  20      Zuständigkeit

Für die Förderung der Tätigkeiten und Einrichtungen von Trägern nichtstaatlicher Hilfe sind zuständig:

1.     die Politischen Gemeinden, wenn die Hilfeleistungen weder kantonal noch überkantonal angeboten werden;

2.     der Kanton, wenn die Hilfeleistungen kantonal oder überkantonal angeboten werden.

Art.  21      Mittel

Fördernde Sozialhilfe kann bestehen aus:

1.     einmaligen oder wiederkehrenden Zuschüssen;

2.     sachlicher oder personeller Unterstützung des Trägers der Sozialhilfe;

3.     fachlicher Unterstützung durch das kantonale Sozialamt.

Art.  22      Rechtsanspruch, Leistungsverträge

1 Auf die Gewährung von fördernder Sozialhilfe besteht kein Rechtsanspruch.

2 Bei einer Unterstützung von nichtstaatlichen Trägern der Sozialhilfe sind in der Regel Leistungsverträge abzuschliessen.

B.     Vorbeugende Sozialhilfe

Art.  23      Sozialplanung

1 Der Kanton verfolgt mit der Sozialplanung den Zweck, die mittelfristigen und langfristigen Ziele der generellen und der individuellen Sozialhilfe festzulegen.

2 Die Mitsprache der Politischen Gemeinden ist gewährleistet.

Art.  24      Prävention

1 Der Kanton verfolgt mit der Prävention den Zweck, durch Anregung und Förderung der Selbsthilfe Personen und Familien vor Notsituationen zu bewahren.

2 Er trifft Massnahmen zur Verhinderung der Hilfebedürftigkeit und informiert die Öffentlichkeit über Sozialhilfeangebote.

IV.     INDIVIDUELLE SOZIALHILFE

A.     Persönliche Sozialhilfe

Art.  25      Grundsatz

Die persönliche Sozialhilfe umfasst Beratung und Betreuung sowie Vermittlung an Institutionen der Sozialhilfe.

Art.  26      Anspruch

Wer sich in persönlichen Schwierigkeiten befindet, hat Anspruch auf persönliche Sozialhilfe.

Art.  27      Zuständigkeit

1 Für die Gewährung von persönlicher Sozialhilfe ist die Politische Gemeinde zuständig.

2 Die Politische Gemeinde kann Hilfesuchende zur Beratung und Betreuung dem kantonalen Sozialamt zuweisen; Hilfesuchende können sich auch direkt an das kantonale Sozialamt wenden.

B.     Wirtschaftliche Sozialhilfe

1.     Indirekte wirtschaftliche Sozialhilfe

Art.  28      Grundsatz

Die indirekte wirtschaftliche Sozialhilfe beinhaltet die Budgetberatung, die freiwillige Einkommensverwaltung und die Beratung bezüglich einer Schuldensanierung.

Art.  29      Anspruch

Wer sich in nicht gewerblich bedingten finanziellen Schwierigkeiten befindet, hat Anspruch auf indirekte wirtschaftliche Sozialhilfe.

Art.  30      Zuständigkeit

Das kantonale Sozialamt ist zuständig für die indirekte wirtschaftliche Sozialhilfe.

2.     Direkte wirtschaftliche Sozialhilfe

a)     Allgemeine Grundsätze

Art.  31      Bedarfsdeckung

1 Die direkte wirtschaftliche Sozialhilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne eines sozialen Existenzminimums.

2 Der Landrat regelt die Bemessung der direkten wirtschaftlichen Sozialhilfe; er kann Richtlinien von Fachorganisationen als anwendbar erklären.

Art.  32      Anspruch

1 Wer nicht über die nötigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen verfügt, hat Anspruch auf direkte wirtschaftliche Sozialhilfe; dieser Anspruch besteht auch, wenn die nötigen Mittel nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter beschafft werden können.

2 Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind als eigene Mittel anrechenbar.

Art.  33      Formen

1 Die direkte wirtschaftliche Sozialhilfe wird geleistet in Form von Geldleistungen, Kostengutsprache, Sachleistungen und Darlehen.

2 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, wird in der Regel Kostengutsprache im Umfang von Art. 31 gewährt. Für darüber hinausgehende Beträge wird keine Kostengutsprache geleistet.

Art.  34      Auflagen

1 Direkte wirtschaftliche Sozialhilfe kann mit Auflagen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung beziehen oder sonstwie geeignet sind, die Lage der hilfeempfangenden Person und seiner Familienangehörigen zu verbessern.

2 Werden zumutbare Unterstützungsauflagen nicht eingehalten, kann die direkte wirtschaftliche Sozialhilfe gekürzt werden.

Art.  35      Verpfändung, Abtretung und Verrechnung

Direkte wirtschaftliche Sozialhilfe darf weder verpfändet noch abgetreten werden; sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.

b)     Zuständigkeit

Art.  36      Grundsatz

Die Ausrichtung direkter wirtschaftlicher Sozialhilfe obliegt unter Vorbehalt von Art. 48 jener Politischen Gemeinde, in der die hilfeempfangende Person ihren Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 hat.

Art.  37      Notfälle

1 Die Aufenthaltsgemeinde ist zur Leistung von direkter wirtschaftlicher Sozialhilfe verpflichtet, so lange der Unterstützungswohnsitz der hilfebedürftigen Person nicht feststeht oder wenn eine Person unaufschiebbarer Hilfe bedarf.

2 Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Politischen Gemeinde.

Art.  38      Verbot der Abschiebung

1 Die Sozialbehörden dürfen eine hilfebedürftige Person nicht veranlassen, den Unterstützungswohnsitz zu wechseln, auch nicht durch Umzugsunterstützung oder andere Begünstigungen, wenn dies nicht in deren Interesse liegt.

2 Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der bisherige Unterstützungswohnsitz so lange bestehen, als sie ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht aufgegeben hätte, längstens aber während fünf Jahren.

3 Für ausländische Staatsangehörige gelten Abs. 1 und 2 unter dem Vorbehalt der Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaffung.

c)     Kostenersatzpflicht

Art.  39      Wohngemeinde

1 Leistet eine Politische Gemeinde Sozialhilfe an eine ortsansässige Person, die das Bürgerrecht eines andern Kantons oder eines andern Staates hat, richtet sich ihr Anspruch auf Kostenersatz gegenüber einem andern Kanton oder dem Ausland nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger 2.

2 Ansprüche der Politischen Gemeinde sind über die zuständige Direktion beim zahlungspflichtigen Gemeinwesen geltend zu machen.

Art.  40      Aufenthaltsgemeinde

1 Die Aufenthaltsgemeinde kann bei der zuständigen Wohngemeinde innerhalb des Kantons direkt Kostenersatz verlangen.

2 Ansprüche der Politischen Gemeinde gegenüber einem andern Kanton oder dem Ausland sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger über die zuständige Direktion beim zahlungspflichtigen Gemeinwesen geltend zu machen.

Art.  41      Nidwaldner Heimatgemeinde

Werden einer Person mit Nidwaldner Kantonsbürgerrecht und mit aus-serkantonalem Unterstützungswohnsitz Unterstützungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger entrichtet, ist im Rahmen dieser Bundesgesetzgebung die Heimatgemeinde kostenersatzpflichtig.

C.     Sonderhilfen

1.     Pflegekinderaufsicht

Art.  42      Grundsatz

1 Die Bewilligung für die Aufnahme von Pflegekindern gemäss Art. 316 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird von der zuständigen Direktion erteilt.

2 Die Aufsicht über die Pflegeverhältnisse von Kindern obliegt der zuständigen Direktion.

2.     Aufsicht über die Adoptionsvermittlung

Art.  43      Grundsatz

Aufsichtsbehörde im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Adop-tionsvermittlung 3 ist die zuständige Direktion; sie entscheidet über Gesuche um die Bewilligung der Vermittlung von Kindern zur späteren Adoption.

3.     Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime oder ähnliche Einrichtungen

Art.  44      Bewilligungspflicht

1 Wer Behinderten, Betreuungsbedürftigen oder Personen über 65 Jahren gewerbsmässig Unterkunft, Betreuung und Pflege gewährt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion und untersteht ihrer Aufsicht.

2 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Wohlergehen der Behinderten, Betreuungsbedürftigen oder der Personen über 65 Jahren gewährleistet ist. Insbesondere muss eine angemessene körperliche und soziale Betreuung durch Fachpersonal sichergestellt werden und es müssen die notwendigen Einrichtungen vorhanden sein.

3 Die zuständige Direktion hat die Bewilligung zu entziehen, wenn das Wohlergehen der betreuten Personen nicht mehr gewährleistet ist.

4 Einrichtungen, welche gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung 4 eine eidgenössische Anerkennung besitzen, sind für die Gewährung von Unterkunft, Betreuung und Pflege von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

4.     Alimenteninkasso und Alimentenbevorschussung

Art.  45      Hilfe für das Alimenteninkasso

1 Das kantonale Sozialamt hat unterhaltsberechtigten Personen Inkassohilfe zu leisten, wenn die Unterhaltspflichtigen ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen:

1.     für unterhaltsberechtigte Kinder;

2.     für gerichtlich getrennte oder geschiedene Ehegatten;

3.     für unterhaltsberechtigte Ehegatten während der Dauer des Scheidungsprozesses.

2 Die Inkassohilfe für unterhaltsberechtigte Kinder ist unentgeltlich.

3 Die Inkassohilfe setzt einen anerkannten Rechtstitel voraus.

Art.  46      Bevorschussung von Kinderalimenten

1 Die Politische Gemeinde hat Unterhaltsbeiträge gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern zu bevorschussen, wenn die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter nicht oder nicht rechtzeitig eingehen.

2 Die Bevorschussung setzt einen anerkannten Rechtstitel voraus.

3 Bevorschusst werden die laufenden Unterhaltsbeiträge, die nach der Unterzeichnung der Inkassovollmacht mit Abtretungserklärung fällig werden.

Art.  47      Umfang der Bevorschussung

1 Die Bevorschussung richtet sich nach dem im anerkannten Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Betrag.

2 Die Bevorschussung erfolgt nur bis zu jenem Betrag, der zur Deckung des angemessenen Lebensunterhalts des unterhaltsberechtigten Kindes erforderlich ist; der Landrat regelt die Bemessung auf der Grundlage der Richtlinien für Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

3 Es besteht kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung, wenn:

1.     der Lebensunterhalt des unterhaltsberechtigten Kindes anderweitig gesichert ist;

2.     das unterhaltsberechtigte Kind sich dauernd im Ausland aufhält;

3.     die Eltern tatsächlich zusammen wohnen.

5.     Persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe für bestimmte ausländische Personen 12

Art.  48      Zuständigkeit 12

1 Unter dem Vorbehalt der eidgenössischen Ausländer– und Asylgesetzgebung 5 ist der Kanton während 12 Jahren seit der erstmaligen Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig für die persönliche Beratung, Integration und Betreuung sowie die wirtschaftliche Sozialhilfe gegenüber:

1.     Asylbewerberinnen und Asylbewerbern;

2.     Personen mit einem Nicht-Eintretens-Entscheid;

3.     vorläufig aufgenommenen Personen;

4.     anerkannten Flüchtlingen.

2 Die Politische Gemeinde ist nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 zuständig.

D.     Verwandtenunterstützungspflicht

Art.  49      Grundsatz

1 Die Unterstützungspflicht der Verwandten gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 6 geht der direkten wirtschaftlichen Sozialhilfe vor.

2 Die Sozialbehörde der Gemeinde kann den Anspruch auf Unterstützung bei den Verwandten geltend machen; in Streitfällen hat sie eine Klage beim zuständigen Gericht gemäss Art. 329 ZGB einzureichen.

E.     RÜCKERSTATTUNG

Art.  50      Bei unrechtmässigem Bezug

1 Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.

2 Die Rückerstattungsforderung ist ab Bezug der Sozialhilfe zu verzinsen.

Art.  51      Bei rechtmässigem Bezug

1 Wer nach der Vollendung des 18. Altersjahres direkte wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hat, ist verpflichtet, sie ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn sich die hilfeempfangende Person in Folge Erbschaft oder aus anderen Gründen in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

2 Befand sich die hilfeempfangende Person nach der Vollendung des 18. Altersjahres noch in einer Ausbildung, besteht eine Rückerstattungspflicht erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Ausbildung abgeschlossen wurde.

3 Aus einem Vermächtnis Bedachte und Erben von Personen, die direkte wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen haben, sind bis zur Höhe des empfangenen Nachlasses der Rückerstattungspflicht unterstellt; die Rückerstattungspflicht hat sich unter Berücksichtigung allfälliger ausserordentlicher Unterstützung der Erblasserin oder des Erblassers in zumutbaren Schranken zu halten.

Art.  52      Forderungsberechtigtes Gemeinwesen

1 Der Rückerstattungsanspruch steht jedem Gemeinwesen zu, das Sozialhilfe entrichtet hat; hat sich eine andere Gemeinde oder der Kanton an den Unterstützungskosten beteiligt, ist der entsprechende Anteil aus den eingenommenen Beträgen weiterzuleiten.

2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger bleiben vorbehalten.

Art.  53      Verjährung

Die Rückerstattungspflicht erlischt 25 Jahre nach der letztmaligen Ausrichtung von Sozialhilfe.

V.     FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

A.     Allgemeine Bestimmungen

Art.  54      Kostentragung durch die Politische Gemeinde
1. Grundsatz

1 Die Politische Gemeinde trägt die Kosten insbesondere für:

1.     die Sozialbehörde der Gemeinde;

2.     die fördernde Sozialhilfe der Gemeinde;

3.     die persönliche Sozialhilfe;

4.     die wirtschaftliche Sozialhilfe unter Vorbehalt von Art. 56 Ziff. 5 und 6;

5.     die Alimentenbevorschussung gemäss Art. 46;

6.     die Sonderhilfe gemäss Art. 48 Abs. 2;

7.     den Anteil der Kosten gemäss Art. 57;

8.     den Anteil jener Beiträge, die sie gemäss der Heimbeitragsgesetzgebung 7 dem Kanton zurückzuerstatten hat;

9.     die Kostenersatzleistung für bedürftige Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger gemäss Art. 41;

10.     die Hälfte der Baubeiträge des Kantons an die Behindertenwohnheime;

11.     den Anteil jener Beiträge, die sie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu leisten hat.

2 Die Beiträge gemäss Abs. 1 Ziffer 10 werden den Politischen Gemeinden aufgrund der Einwohnerzahlen in Rechnung gestellt. Massgebend ist die kantonale Einwohnerstatistik vom 31. Dezember des der Beitragszusicherung vorangehenden Jahres. Der Landrat regelt die Leistung von Akontobeiträgen.

Art.  55      2. Finanzierung

Die Politischen Gemeinden decken den ihnen erwachsenden Aufwand aus den ordentlichen Einnahmen, soweit dafür nicht besondere Mittel zur Verfügung stehen.

Art.  56      Kostentragung durch den Kanton

Der Kanton trägt die Kosten für:

1.     die Sozialbehörde des Kantons;

2.     das kantonale Sozialamt;

3.     die fördernde Sozialhilfe des Kantons;

4.     die vorbeugende Sozialhilfe;

5. 12     die Kosten für stationäre Suchttherapien; für Personen mit Unterstützungswohnsitz im Kanton bedarf es vor Beginn der Therapie einer Kostengutsprache der Direktion;

6. 12     die Sonderhilfe gemäss Art. 48 Abs. 1;

7.     den Anteil jener Beiträge, den er gemäss der Heimbeitragsgesetzgebung zu leisten hat;

8.     die Hälfte der Baubeiträge an die Behindertenwohnheime;

9.     die Kantonsbeiträge, die gemäss den nachstehenden Bestimmungen ausgerichtet werden.

Art.  57      ... 12

B.     BAUBEITRÄGE

Art.  58      Investitionsbeiträge an Bauten im Kanton
1. Grundsatz

1 Der Kanton leistet an die Errichtung, die Erweiterung oder die wertvermehrende Renovierung von Heimen im Kanton, die dem Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung dienen, einmalige Investitionsbeiträge; ausgenommen von der Beitragsleistung sind Heime für Betagte.

2 Die Investitionsbeiträge betragen:

1.     für Pflegeheime 80 Prozent;

2.     für Behindertenwohnheime die nach Abzug des höchstmöglichen Bundesbeitrages verbleibenden beitragsberechtigten Kosten.

3 Die Investitionsbeiträge gemäss Abs. 2 werden ausgerichtet, wenn das Heim für den Kanton von regionaler Bedeutung ist und der kantonalen Sozialplanung entspricht.

4 Einmalige Investitionsbeiträge an die Renovierung von Heimen werden nur entrichtet, wenn für den betreffenden Gebäudeteil bisher keine Investitionsbeiträge geleistet wurden und wenn die Renovierung wertvermehrend ist.

Art.  59      2. Beitragsvoraussetzungen

Investitionsbeiträge gemäss Art. 58 Abs. 2 werden ausgerichtet, wenn:

1.     dem Regierungsrat ein Vorschlagsrecht für eine angemessene Vertretung im obersten Organ der Heimträgerschaft eingeräumt wird;

2.     der Regierungsrat nach einer Prüfung von Bedürfnis, Raumprogramm und Standort die Beitragsberechtigung festgestellt hat.

Art.  60      3. anrechenbare Kosten, Kostenpauschale

1 Wird ein Heim neu errichtet oder erweitert, werden für die Berechnung des Beitrages die notwendigen Investitionskosten (Errichtung oder Erweiterung sowie erstmalige Einrichtung), mit Ausnahme der Kosten des Landerwerbs, berücksichtigt.

2 Wird ein Heim wertvermehrend renoviert, werden für die Berechnung des Beitrages die notwendigen Renovierungskosten (Renovierung sowie Einrichtung) berücksichtigt.

3 Der Landrat regelt die weiteren Voraussetzungen der Beitragsberechtigung und das Verfahren durch Verordnung; er legt insbesondere für Investitionsbeiträge an Pflegeheime, die errichtet oder erweitert werden, eine Kostenpauschale je Bett fest.

Art.  61      Investitionsbeiträge an Bauten in andern Kantonen

1 Der Kanton kann im Rahmen vertraglicher Abmachungen an die Errichtung oder die Erweiterung von stationären Einrichtungen in andern Kantonen Investitionsbeiträge leisten, sofern jene für den Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung wichtig sind und innerhalb des Kantons keine gleichwertigen Einrichtungen in hinreichendem Ausmass zur Verfügung stehen.

2 Die Höhe des Kantonsbeitrages richtet sich nach dem Interesse des Kantons, insbesondere nach der Anzahl Plätze, die für hilfebedürftige Personen aus dem Kanton reserviert sind.

Art.  62      Bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen
1. Grundsatz 13

1 An Heime für Betagte im Kanton, die zusätzlich zu den ordentlichen Grundleistungen Hilfeleistungen zugunsten von pflegebedürftigen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner erbringen, werden vom Kanton bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen gewährt.

2 Die Darlehen werden aufgrund der Zahl der von den pflegebedürftigen Personen beanspruchten Betten berechnet.

3 Die Darlehen werden entsprechend der jährlichen Amortisation vom Kanton reduziert. Die Amortisation entspricht dem jährlichen Aufwand des Kantons für die Zahl der beanspruchten Betten.

4 Die Heime haben die jährliche Amortisation als Betriebsertrag zu verbuchen.

5 Vorbehalten bleiben Änderungen in der Zahl der beanspruchten Betten sowie eine allfällige Zweckentfremdung von Betten.

Art.  63      2. Berechtigung 13

Darlehen werden ausgerichtet, wenn das Heim für Betagte:

1.     gemäss der kantonalen Sozialplanung einem Bedürfnis entspricht;

2.     über geeignete Einrichtungen verfügt;

3.     im Besitz einer Betriebsbewilligung der zuständigen Direktion ist.

Art.  64      3. Berechnungsgrundlagen 13

1 Die Darlehen werden auf der Grundlage von 40 Prozent der Kostenpauschale je Pflegebett gemäss Art. 60 Abs. 3 berechnet.

2 Der Landrat bestimmt die weitern Berechnungsgrundlagen, insbesondere den jährlichen Amortisationssatz.

C.     Betriebskostenbeiträge

Art.  65      Beiträge an ausserkantonale Sozialdienste

Der Kanton kann jährlich wiederkehrende Beiträge an ausserkantonale Sozialdienste leisten, die für den Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung in Anspruch genommen werden müssen und innerhalb des Kantons nicht zur Verfügung stehen.

Art.  66      Beiträge an stationäre Einrichtungen

1 Der Kanton kann gestützt auf die Heimbeitragsgesetzgebung 7 an stationäre Einrichtungen Betriebskostenbeiträge ausrichten.

2 Die Kostentragung richtet sich nach der Heimbeitragsgesetzgebung.

VI.     VERFAHREN, RECHTSSCHUTZ

A.     Verfahren

Art.  67      Freiwilligkeit, Mitspracherecht

1 Bei der Gewährung von individueller Sozialhilfe ist das freiwillige Einverständnis der hilfeempfangenden Person anzustreben.

2 Verpflichtet sich eine hilfebedürftige Person zum freiwilligen Antritt einer ambulanten oder stationären Behandlung, beschränkt sich die Sozialbehörde auf einen Kostengutspracheentscheid.

3 Der hilfebedürftigen Person ist ein angemessenes Mitspracherecht zu gewähren.

Art.  68      Polizeiliche Zuführung

Erachtet die zuständige Behörde die persönliche Anhörung der gesuchstellenden oder einer hilfebedürftigen Person als unerlässlich, kann die betreffende Person nach vorheriger Androhung polizeilich vorgeführt werden.

Art.  69      Geheimhaltungspflicht

1 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen, Institutionen, Sozialämter und Behörden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2 Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 8.

Art.  70      Auskunftspflicht von Sozialbehörden und Sozialdiensten

Sozialbehörden und Sozialdienste sind gegenseitig verpflichtet, über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen der Sozialhilfe wahrheitsgetreu Auskünfte zu erteilen.

Art.  71      Strafantrag

Das Antragsrecht im Sinne von Art. 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 8 steht der Sozialbehörde der Gemeinde zu.

B.     Rechtsschutz

Art.  72      Verwaltungsbeschwerden
1. gegen die Sozialkommission der Gemeinde

Gegen Entscheide der Sozialkommission der Gemeinde gemäss Art. 13 Abs. 2 kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Gemeinderat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden.

Art.  73      2. gegen den Gemeinderat

1 Gegen Entscheide des Gemeinderates kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden.

2 Gegen Beschwerdeentscheide des Gemeinderates gemäss Art. 72 kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Art.  74      3. gegen das kantonale Sozialamt und gegen die zuständige Direktion

Gegen Entscheide des kantonalen Sozialamtes sowie der zuständigen Direktion kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden.

Art.  75      Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Gegen Entscheide des Regierungsrates sowie gegen Verwaltungsbeschwerdeentscheide gemäss Art. 73 Abs. 1 und 74 kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.

Art.  76      Aufschiebende Wirkung

1 Verwaltungsbeschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden haben aufschiebende Wirkung.

2 Der Verwaltungsbeschwerde oder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann aus wichtigen Gründen im Entscheid der zuständigen Behörde die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

VII.     ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art.  77      Umbenennung

Die Landratskanzlei wird ermächtigt, bei der Nachführung der Nidwaldner Gesetzessammlung in den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen und Reglementen die Begriffe «Fürsorgebehörde», «Fürsorgedirektion» und «Fürsorgekommission» durch die Begriffe «Sozialbehörde», «Sozial-direktion» beziehungsweise «Sozialkommission» zu ersetzen.

Art.  78      Aufhebung des Gemeindeverbandes

Der Gemeindeverband Sozialdienst und Amtsvormundschaft Nidwalden ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch die Delegiertenversammlung aufzuheben.

Art.  79      Änderung bestehender Gesetze
1. Heimbeitragsgesetz

Das Gesetz vom 29. April 1984 über die Beitragsleistungen an Heime und Anstalten für Hilfebedürftige aus Nidwalden (Heimbeitragsgesetz) 7 lautet neu:

Titel ...

Art. 1 ...

Art. 1a ...

Art. 3 ...

Art. 4 Abs. 3 ...

Art.  80      2. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch

Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch) 9 lautet neu:

Art. 42 ...

Art. 44 Abs. 3 ...

Art.  81      3. Gesetz über Ergänzungsleistungen

Das Gesetz vom 24. April 1966 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 10 lautet neu:

Art. 6 ...

Art. 9a ...

Art.  82      Vollzug

Der Landrat erlässt auf dem Verordnungsweg die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art.  83      Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

2 Es tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 30. April 1978 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) 11.

Endnoten     

1     A 1997, 165, 626

2     SR 851.1

3     SR 211.222.338

4     SR 831.2

5     SR 142.20, SR 142.31

6     SR 210

7     NG 714.3, NG 714.31

8     SR 311.0

9     NG 211.1

10     NG 741.3

11     A 1978, 772; A 1981, 505; A 1990, 846; A 1993, 751

12     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Juni 2007, A 2007, 1130, 1580; in Kraft seit 1. Januar 2008

13     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 19. September 2007, A 2007, 1541, 1971; in Kraft seit 1. Januar 2008