Die Landsgemeinde,
gestützt auf Art. 53 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei2,
beschliesst:
I. FISCHEREIHOHEIT
Das Hoheitsrecht zum Fang von Fischen und andern nutzbaren Wassertieren in den Gewässern steht dem Kanton zu, soweit nicht besondere Fischereirechte von Körperschaften oder Einzelpersonen nachgewiesen sind.
1 Dieses Einführungsgesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer.
2 Auf die Fischerei in künstlich angelegten privaten Gewässern, die nicht aus öffentlichen Gewässern gespiesen werden, finden nur die bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Schonzeiten und die Mindestmasse Anwendung.
Die besonderen Bestimmungen von Konkordaten über die Fischerei in interkantonalen Grenzgewässern sowie der gerichtliche Vergleich der Kantone Luzern und Nidwalden über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 6./20. März 19673 bleiben vorbehalten.
II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1 Die Berechtigung zum Fang von Fischen und andern nutzbaren Wassertieren wird durch Patent oder Pacht erworben; der Regierungsrat ist berechtigt, aus fischereiwirtschaftlichen oder andern Gründen des öffentlichen Interesses die Zahl der Fischereipatente beziehungsweise der in einem Pachtkreis zugelassenen Fischer zu beschränken.
2 Im Vierwaldstättersee ist unter Vorbehalt der besonderen Fischereirechte der Fischfang vom Ufer aus mit der von Hand geführten Angelrute und einer einfachen Angel mit Schwimmer ohne Patent gestattet; die Verwendung von künstlichen Ködern oder von lebenden Köderfischen ist beim Freiangeln verboten.
1 Aus dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees werden für die Berufs- und Sportfischer zwei Patentkreise gebildet.
2 Die übrigen Fischereigewässer im Kanton werden verpachtet.
3 Die Abgrenzung der Patent- und Pachtkreise ist durch den Regierungsrat nach fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen.
Für die Feststellung der bestehenden besonderen Fichereirechte von Körperschaften oder Einzelpersonen hat der Landrat das Aufgebotsverfahren vorzusehen, mit der Wirkung, dass nicht angemeldete und nicht nachgewiesene Rechte untergehen.
1 Das Betreten von privaten Grundstücken zur Ausübung der Fischerei ist nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers gestattet.
2 Das Betreten von Korporationsgütern, Wäldern und Alpen zur Ausübung der Fischerei ist gestattet, wobei allfällige Schäden durch den Urheber zu ersetzen sind.
1 Der Kanton fördert Bestrebungen zur Hebung des Fischbestandes.
2 Er kann zu diesem Zweck Fischbrut- oder Fischzuchtanstalten betreiben oder unterstützen sowie an den Fischeinsatz Beiträge leisten.
1 Bei Wasserbauten, Meliorationen, Verleihungen von Wasserrechten usw. müssen die fischereiwirtschaftlichen Interessen gewahrt werden; die Vorprojekte für solche Anlagen sind dem Regierungsrat vorzulegen, der verbindliche Weisungen erteilen kann.
2 Die Besitzer von Wassernutzungsanlagen sind verpflichtet, die vom Regierungsrat zum Schutze der Fischerei verfügten Massnahmen zu treffen und für den der Fischerei aus dem Bau oder dem Betrieb ihrer Anlagen entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.
Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Einführungsgesetzes notwendigen Vorschriften, insbesondere über die Zuständigkeit der Behörden, die Fischereiberechtigung, die Verpachtung der Pachtkreise, die Ausübung der Fischerei, die Fischereiwirtschaft, den Schutz der Fischerei, die Strafbestimmungen sowie die Rechtsmittel.
III. SCHLUSSBESTIMMUNG
1 Dieses Einführungsgesetz tritt auf den 1. Januar 1969 in Kraft.
2 Paragraph 133 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch4 wird aufgehoben.