911.115 Reglement über die Haltung von Polizeihunden

vom 4. November 19961

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 1 Ziff. 7 lit. k der Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung)2,

beschliesst:

§  1      Haltung

Das Halten von Polizeihunden durch Mitglieder des Polizeikorps ist zu fördern.

§  2      Zulassung

Über die Zulassung eines Polizeibeamten als Polizeihundeführer entscheidet der Polizeikommandant.

§  3      Unterstellung

1     Die Polizeihundeführer unterstehen einem Obmann aus ihren Reihen, der durch das Polizeikommando bestimmt wird.

2     Der Obmann ist für die gesamte Ausbildung von Mann und Hund sowie für alle administrativen Belange des Polizeihundewesens verantwortlich.

§  4      Anschaffung

Vor der Anschaffung eines Polizeihundes trifft der Obmann die notwendigen Abklärungen bezüglich Eignung des Hundes und stellt dem Polizeikommando Antrag. Eigentümer des Hundes ist der Hundeführer.

§  5      Futtergeld

Der Hundeführer hat Anspruch auf eine monatliche Futtergeldentschädigung von Fr. 150.-.

§  6      Ankaufsentschädigung

1     Nach Bestehen der obligatorischen Wesensprüfung wird dem Hundeführer eine einmalige Ankaufsentschädigung von Fr. 1000.- ausgerichtet.

2     Der Verkauf des Hundes bedarf der Bewilligung des Polizeikommandos. Dabei ist die Ankaufsentschädigung zurückzuerstatten, sofern der Hund das zehnte Altersjahr noch nicht erreicht hat.

§  7      Abgang

Einsatzfähige Hunde, welche krankheitshalber oder im dienstlichen Einsatz eingehen, werden wie folgt entschädigt:

a)     Hund mit Wesensprüfung     Fr.   500.-

b)     Hund mit Brevet A/B     Fr.   750.-

c)     Hund mit Brevet C     Fr. 1000.-

§  8      Versicherung

Für Polizeibeamte, welche im Polizeidienst Hunde verwenden, erstreckt sich die Versicherung auch auf ihre Haftpflicht als Halter der Tiere.

§  9      Ausbildung

1     Der Hundeführer ist für die Ausbildung seines Hundes selber verantwortlich.

2     Der Obmann ist für die Ausbildung der Hundeführer zuständig. Die polizeispezifische Aus- und Weiterbildung von Mann und Tier erfolgt innerhalb des Polizeihundeführervereins ”Pilatus” nach einem Jahresplan.

3     Diese Übungszeiten gelten als Dienstzeiten.

§  10      Ordnung und Tierhaltung

Der Hundeführer ist für die ordnungsgemässe Haltung seines Tieres verantwortlich.

§  11      Dienstbetrieb

Der Hundeführer tritt mit dem Hund zum Dienst an und hat diesen je nach Auftrag auch im Dienst mitzuführen.

§  12      Einsatz

1     Der Hundeführer ist bereit, jederzeit in Einsatz gebracht zu werden.

2     Bei der Dienstplangestaltung ist darauf zu achten, dass immer ein Hundeführer in Bereitschaft ist.

§  13      Bericht

Es ist über jeden Polizeihundeeinsatz ein separater Bericht an den Obmann und das Polizeikommando zu erstellen.

§  14      Veterinärwesen

1     Die Kosten für Aufwendungen des Veterinärs werden vom Kanton übernommen.

2     Bei grobfahrlässigem Verhalten oder unordentlicher Tierhaltung, die zur Erkrankung oder Verletzung des Hundes führten, werden die Kosten ganz oder teilweise dem Hundeführer überbunden.

§  15      Hundetaxe

Die jährliche Hundetaxe wird vom Kanton übernommen.

§  16      Rechtskraft

1     Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

2     Das Reglement vom 19. September 1988 ist aufgehoben.